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Western Europe Working Australian Shepherd Club e.V.

Von der Gründungsversammlung am 18. April 2004 verabschiedet. 
Ins Vereinsregister Aschaffenburg eingetragen am 15. Juni 2004
 

1. Änderung mit Wirkung vom 22. April 2009 eingetragen ins Vereinregister Aschaffenburg

Satzung des "Western Europe Working Australian Shepherd Club e.V."

(WEWASC e.V.)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zugehörigkeit des Vereins 

1.   Der Verein trägt den Namen "Western Europe Working Australian Shepherd Club e.V." (WEWASC e.V.).  Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der WEWASC e.V. ist ein Anschlussclub des Australian Shepherd Club of America, Inc. (ASCA, Inc.). Er verliert hierdurch nicht seine Unabhängigkeit. Der "Code of Ethics" des ASCA, Inc. bildet die Grundlage des WEWASC e.V., soweit dieser im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung steht.

§ 2 ASCA, Inc. Warenzeichen und ähnliches 

  1. Die Namen, Logos und Warenzeichen des ASCA, Inc. dürfen nicht vom Club oder seinen Mitgliedern ohne die Autorisierung des ASCA, Inc. benutzt werden.

§ 3 Vereinszweck 

  1. Zweck des Vereins ist es die Zucht von reinrassigen Australian Shepherds zu unterstützen und zu fördern, um ihre natürlichen Fähigkeiten auf den höchst möglichen Stand zu bringen. Es sollen Informationen über die Rasse und ihre Geschichte allen Besitzern von Australian Shepherds zugänglich gemacht werden. Die kostenlose Vermittlung von Welpen und Deckrüden und die Beratung von interessierten Hundefreunden zu übernehmen.
  2. Ethische Zuchtpraktiken und sportliches Verhalten auf allen Trials und Shows zu unterstützen und die Interessen der Rasse Australian Shepherd zu schützen und zu fördern.
  3. In erster Linie Hüte-Trials zu organisieren. Zusätzlich Conformation Shows, Obedience Trials, Fährtentests und andere Veranstaltungen unter den Regeln des ASCA, Inc. Zu organisieren.
  4. Alle Züchter anzuhalten, ausschließlich den Australian Shepherd Rassestandard des ASCA, Inc. anzuerkennen, nach dem die Rasse beurteilt werden soll.
  5. Durch Aktivitäten und Veranstaltungen den natürlichen Arbeits- und Hüteinstinkt des Australian Shepherd zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.
  6. Die Pflege des Tierschutzgedankens und die Sorge um eine sachgemäße Hunde- und Tierhaltung durch die Vereinsmitglieder.
  7. Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Züchter und Besitzer des Australian Shepherd gegenüber Dritten.

§ 4 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsordnung 

  1. Alle Verfahrensweisen die nicht in der Satzung näher beschrieben werden, sind nach "Robert´s Rules of Order" zu behandeln, wenn der Vorstand nicht eine andere Geschäftsordnung beschließt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.      Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. und zum WEWASC e.V. steht und die den Prinzipien und Zielen dieses Clubs zustimmt. Personen, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Mitgliedschaft vom ASCA, Inc. suspendiert oder ausgeschlossen sind können dem Club nicht beitreten bis sie vom ASCA, Inc. wieder aufgenommen sind. Die Mitgliedschaft wird nicht eingeschränkt nach Nationalität, Rasse, Farbe, Glaubensbekenntnis oder Geschlecht. Der Besitz eines Australian Shepherd ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

2.      Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem offiziellen "Antrag auf Mitgliedschaft" des WEWASC an den Vorstand zu richten.  Der Antragsteller verpflichtet sich damit zur Einhaltung der Satzung, den Regeln und dem "Code of Ethics" des ASCA, Inc. und des WEWASC e.V. Der Mitgliedsbeitrag muss dem Antrag beigefügt sein. Bei Minderjährigen muss auch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Antrag stehen.

3.      Anträge auf Mitgliedschaft werden bei der nächsten WEWASC Versammlung, die dem Zeitpunkt der Antragstellung folgt, zur Kenntnis gebracht und es wird darüber abgestimmt, ob sie angenommen werden. Bei positiver Abstimmung wird der Antragsteller als Anwärter auf die Mitgliedschaft beim WEWASC angesehen.

4.      Eine Liste der Anwärter wird dann allen WEWASC Mitgliedern zur Kommentierung zugeschickt. Innerhalb von 30 Tagen kann nun ein Einspruch erhoben werden, der schriftlich an den Vorstand gerichtet sein muss. Die Liste kann zusätzlich in der nächsten Ausgabe der Club Zeitschrift veröffentlicht werden oder in einer gesonderten Veröffentlichung, je nach Entschluss des Vorstandes.

5.      30 Tage nach der Veröffentlichung des Anwärters stimmt der Vorstand über Annahme oder Ablehnung des Antrages ab. Ein Antrag ist angenommen und der Anwärter somit neues WEWASC Mitglied, wenn die Mehrheit des Vorstandes für die Aufnahme stimmt.

6.      Bei jeder Person, die ihre Mitgliedschaft erneuert, wird automatisch vorausgesetzt, dass sie der Satzung, den Regeln, der Politik, den Streitregeln und dem "Code of Ethics" Folge leistet.

7.      Alle volljährigen Mitglieder haben ein Stimmrecht und sind antragsberechtigt.

8.      Jedes Mitglied ist berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

9.      Beiträge. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus, am 1. Januar zu entrichten. Die Höhe der Beiträge werden nach den Bedürfnissen des Clubs vom Vorstand festgelegt und können geändert werden nachdem die Mitglieder zuvor ausreichend lange davon benachrichtigt wurden.  

§ 7 Arten der Mitgliedschaft 

1.      Einzelmitgliedschaft. Offen für jede Einzelperson, welche die erforderte Eignung hat. Dieses Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Bürgen sind notwendig.

2.      Familienmitgliedschaft. Offen für jede Person und ihre im gleichen Haushalt lebenden direkten Familienmitglieder, welche die erforderte Eignung haben. Volle Mitgliedschaft mit Stimmrecht wird jedem Familienmitglied zuerkannt, das 18 Jahre und älter ist. Juniormitgliedschaft ohne Stimmrecht wird jedem Familienmitglied zuerkannt, das unter 18 Jahren ist. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus vollem Beitrag für den Haushaltsvorstand und je ½ Beitrag für jedes weitere Familienmitglied. Bürgen sind notwendig.

3.      Juniormitgliedschaft. Offen für jede Person unter 18 Jahren, die nicht mit einem Clubmitglied in einem Haushalt lebt. Der Mitgliedsbeitrag soll ½ der Einzelmitgliedschaft betragen. Es sind keine Bürgen erforderlich.

4.      Ehrenmitgliedschaft. Ist eine Mitgliedschaft ohne Mitgliedsbeiträge mit vollem Stimmrecht. Sie wird durch einstimmige Abstimmung des Vorstandes vergeben. Die Ehrenmitgliedschaft wird periodisch vergeben um eine Person für ihre außergewöhnlichen Verdienste um den Club oder den Australian Shepherd zu ehren. Es sind keine Bürgen erforderlich.

5.      Die Mitgliedschaft im Club ist nicht übertragbar.

6.      Als Bürgen gelten zwei Mitglieder des WEWASC.  

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft 

1.         Durch Tod.

2.         Durch Austritt. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres schriftlich bei der Schriftführerin/dem Schriftführer eingegangen sein, um für das Folgejahr gültig zu sein. Es gilt der Poststempel. Die Schriftführerin/der Schriftführer informiert die anderen Vorstandsmitglieder. Beiträge werden nicht zurückerstattet.

3.         Durch Zahlungssäumigkeit. Für jedes Mitglied, dessen Beiträge bis zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahrs nicht bezahlt sind, gilt die Mitgliedschaft als verfallen. Es muss ein neuer Mitgliedsantrag gestellt werden (siehe § 6)

4.         Durch Ausschluss. Jedes Mitglied, das durch den ASCA, Inc. ausgeschlossen oder suspendiert wurde gilt im gleichen Maße ausgeschlossen oder suspendiert  durch den Club. Mitglieder können ausgeschlossen werden.

a.      Ausschlussverfahren. Siehe § 21.

5.         Wiederaufnahme. Nachdem ein zuvor ausgeschlossenes Mitglied einen neuen Aufnahmeantrag gestellt hat, kann der Vorstand durch eine 2/3 Mehrheit für seine Wiederaufnahme stimmen,  zu Konditionen, die dem Vorstand angemessen erscheinen. Das ehemalige Mitglied, das einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, muss in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. stehen. Die vollen Rechte eines Mitglieds, das Stimmrecht eingeschlossen, erhält der Antragsteller erst, wenn der Vorstand dem Wiederaufnahmeantrag zugestimmt hat. 

§ 9  Gutes Verhältnis 

1.      Ein Mitglied, das in "gutem Verhältnis" steht, befolgt die Regeln des ASCA, Inc. und seiner Anschlussclubs. Es vertritt die Interessen des Clubs und der Rasse. Zum Beispiel stehen Mitglieder nicht in gutem Verhältnis, die ihren Beitrag nicht bezahlt haben oder die vom ASCA, Inc. oder einem anderen Anschlussclub diszipliniert wurden.  

§ 10  Organe des Vereins 

1.      Organe des Vereins sind:

 

    • der Vorstand

     

    • die Mitgliederversammlung 

   

§ 11  Der Vorstand 

1.         Der Vorstand besteht aus:

dem/der Präsidenten/Präsidentin

dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin

dem/der Schriftführer/in

dem/der Kassenwart/in

dem/der "Affiliate Representative", der/die als Verbindung zum ASCA, Inc. fungiert.

1.1.            Der/Die Präsident/in: hat den Vorsitz bei allen Versammlungen und über den Vorstand und überwacht alle Club Aktivitäten. Er/Sie ist von Amts wegen Mitglied aller Komitees und hat alle Rechte und Verpflichtungen die für das Amt normalerweise üblich sind. Siehe "Robert´s Rules of Order" in Bezug auf das Wahlprivileg des/der Präsidenten/in.

1.2.            Der/Die Vize Präsident/in: übernimmt die Verpflichtungen des/der Präsidenten/in während seiner/ihrer Abwesenheit, Krankheit oder Unfähigkeit. Im Falle des Rücktritts oder Todes des/der Präsidenten/in übernimmt der/die Vize Präsident/in das Amt für die verbleibende Amtszeit. Der Ersatz für den/die Vize Präsidenten/in wird für die verbleibende Amtszeit vom Vorstand bestimmt.

1.3.            Der/Die Schriftführer/in: bewahrt alle Aufzeichnungen den Club betreffend auf, führt alle Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und unterschreibt sie, informiert die Mitglieder je nach Notwendigkeit und führt allen Schriftverkehr den Club betreffend. Der/Die Schriftführer/in hat während jeder Versammlung Kopien der Satzung und  spezieller Regelungen  zur Verfügung.  Er/Sie informiert die Vorstandsmitglieder über ihre Wahl ins Amt.

1.4.            Der/Die Schatzmeister/in: ist mit allen finanziellen Angelegenheiten des Clubs betraut, zieht die Mitgliedsgebühren ein, zahlt Schulden des Clubs und führt akkurat Buch über alle Transaktionen unter seiner/ihrer Aufsicht. Ausgaben über 100,00 Euro müssen vom Präsidenten/der Präsidentin genehmigt werden. Alle Einnahmen werden auf einer Bank, die vom Vorstand bestimmt wird, deponiert und der/die Schatzmeister/in ist verpflichtet für den Ausgleich des Clubvermögens zu sorgen. Seine/Ihre Aufzeichnungen müssen zu jeder Zeit für alle Vorstandsmitglieder einsichtig sein und er/sie gibt auf jeder Mitgliederversammlung einen Finanzbericht ab. Am Ende des Geschäftsjahres gibt er/sie auf der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Clubfinanzen des vergangenen Jahres ab. Der/Die Schatzmeister/in ist Treuhänder/in des Clubs.

1.5.            Der/Die Affiliate Representative: ist die Verbindung zwischen dem Club und dem Australian Shepherd Club of America, Inc. und ist als Vorstandsmitglied befugt den Club in allen Angelegenheiten und im Schriftverkehr gegenüber dem ASCA, Inc. und den anderen Anschlussclubs zu vertreten. Alle Aktivitäten des/der Affiliate Representative müssen zuvor vom Präsidenten/der Präsidentin und/oder dem Vorstand genehmigt werden. Er/Sie muss jede Korrespondenz und jede Aktivität in Verbindung mit dem ASCA, Inc. den Mitgliedern auf jeder Mitgliederversammlung vorlegen. Er/Sie vermittelt in allen Angelegenheiten mit dem Präsidenten/der Präsidentin und/oder dem Vorstand. Der/Die Affiliate Representative ist verantwortlich dafür, dass alle ASCA, Inc. Angelegenheiten dem Club zugänglich gemacht werden.

 

2.         Alle Vorstandsmitglieder müssen in gutem Verhältnis zum ASCA, Inc. stehen. Personen, die vom ASCA suspendiert oder ausgeschlossen wurden, können nicht in den Vorstand gewählt werden, solange, bis sie vom ASCA, Inc. rehabilitiert wurden.

3.        Die Wahl des Vorstandes erfolgt so wie in § 17 beschrieben.

4.         Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden angehalten, bei der Mehrzahl der Vorstandssitzungen anwesend zu sein, um ihr Amt ausreichend zu vertreten.

5.         Der Vorstand übernimmt sein Amt sofort nach der Versammlung, in der er gewählt wurde. Sollte eine Wahl angefochten werden, bleibt der vorige Vorstand solange im Amt, bis die Unstimmigkeiten beigelegt sind. Der neue Vorstand übernimmt unmittelbar nach der Beilegung der Unstimmigkeiten sein Amt.

6.         Dem Vorstand werden alle geschäftlichen Angelegenheiten des Clubs übertragen. Er ist berechtigt, Komitees einzusetzen, welche die Belange des Clubs vertreten und die Arbeit des Clubs voranbringen. Alle Komitees unterliegen der Autorität des Vorstandes und können zu jeder Zeit vom Vorstand aufgelöst oder ersetzt werden.

7.         Sollten während einer Amtszeit ein Amt/Ämter des Vorstandes frei werden, so wird dieses Amt/diese Ämter durch Mehrheitswahl des Vorstandes neu besetzt und zwar auf der nächsten regulären Vorstandssitzung. Ausgenommen ist das Amt des/der Präsidenten/Präsidentin, wie in dieser Satzung beschrieben. Jede Änderung in der Besetzung des Vorstandes muss dem ASCA Business Office innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.

8.         Vorstandssitzungen sollen nicht weniger als einmal im Jahr stattfinden.  Vorstandssitzungen und  außerordentliche Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin einberufen und es wird nicht weniger als 30 Tage vor dem Termin dieser den Vorstandsmitgliedern und den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.

9.         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder abstimmen. Wenn nicht anders in dieser Satzung spezifiziert, genügt in jedem Fall eine einfache Mehrheit.

10.     Club Aufzeichnungen. Jedes Vorstandsmitglied muss für alle geschäftlichen Dinge, die sein/ihr Amt beinhaltet, Buch führen. Dies muss leicht zu lesen, leicht zu transportieren und für jeden, der das Amt nachfolgend übernimmt leicht zugänglich sein. Alle Aufzeichnungen sind Eigentum des Clubs. Jedes Vorstandsmitglied ist verantwortlich dafür, dass sein/ihr Nachfolger im Amt die Aufzeichnungen spätestens 30 Tage nach einer Wahl bekommt. Sollte der alte oder der neue Amtsinhaber unentschuldigt solch eine Übergabe vereiteln, so stehen sie automatisch nicht mehr in gutem Verhältnis zum Club. Ist der neue Amtsinhaber derjenige, der die Übergabe vereitelt, so bleibt der alte Amtsinhaber solange im Amt, bis die Übergabe erfolgreich war.

11.     Absetzen eines Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Zustimmung von drei anderen Vorstandsmitgliedern oder durch eine zwei-drittel Mehrheit einer Beschlussfähigen Versammlung der Mitglieder  von seinem Amt enthoben werden. Das Vorstandsmitglied, welches abgesetzt werden soll, kann an der Abstimmung nicht teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied kann nur mit gutem Grund  seinem Amt enthoben werden.

12.     Alle Mitglieder in gutem Verhältnis sind berechtigt den Vorstandssitzungen beizuwohnen. Ausnahme ist, wenn es sich um einen Fall von disziplinarischen Maßnahmen handelt. In diesem Falle sind ausschließlich der Vorstand und die Person die es betrifft anwesend. 

§ 12  Gesetzliche Vertreter  

  1. Der/Die gesetzliche Vertreter/in im Sinne von § 26 BGB ist der/die Präsident/in.

§ 13  Mitgliederversammlung und Aufgaben der Mitgliederversammlung 

1.         Eine oder mehrere Mitgliederversammlungen werden jährlich einberufen, wobei die Termine vom Vorstand festgelegt werden. Die Mitglieder werden mindestens 60 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wann und wo die Mitgliederversammlung stattfindet.

2.         Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung wird vom Präsidenten/der Präsidentin und dem Vorstand einberufen (möglichst zu immer der gleichen Zeit im Jahr und einschließlich der Neuwahl des Vorstandes in Wahljahren). Die Mitglieder werden mindestens 60 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wann und wo die Jahreshauptversammlung stattfindet.  Die Tagesordnung dieser Versammlungen soll beinhalten: der Bericht des Präsidenten/der Präsidentin über die Club Aktivitäten des vergangenen Jahres; der Bericht des Schriftführers/der Schriftführerin über die Mitgliederzahlen; der Kassenbericht des Schatzmeisters; der Bericht des/der Affiliate Representative über Dinge den ASCA betreffend; der Bericht von Komiteemitgliedern, so wie vom Präsidenten/der Präsidentin verlangt; die Einsetzung neuer Komiteemitglieder; die Verleihung von Ehrungen.

3.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen schriftlich beantragt werden und von 30 % der Mitgliedschaft unterzeichnet sein. Sie müssen durch eine schriftliche Petition beim Vorstand eingerecht werden. Diese Petition muss dem Vorstand mindestens 60 Tage vor dem verlangten Termin vorliegen. Die Schriftführerin/der Schriftführer muss die Mitgliedern telefonisch oder auf dem Postweg mindestens 30 Tage vor dem verlangten Termin davon in Kenntnis setzen.

4.         Weitere Aufgaben. Die Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Wahl zweier Kassenprüfer für einen Zeitraum von zwei Jahren;
Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Beschlussfassung über Anträge; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

§ 14  Show Koordinatoren 

1.         Show Koordinatoren werden vom Vorstand bestimmt. Sie stellen die Verbindung zwischen dem Club und dem ASCA Show Office dar. Sie sind verantwortlich für und unterschreiben alle Schriftstücke zur Sanktionierung von ASCA Shows und Trials. 

§ 15   Beschlussfähigkeit der Organe  

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 16  Verantwortlichkeit der Mitglieder 

1.         Persönliche Haftung.  Außer für die Zahlung von Schulden kann kein Vorstandsmitglied, oder Mitglied persönlich für vergangene oder aktuelle Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen haftbar gemacht werden.

2.         Ein Mitglied kann nicht ohne Zustimmung des Vorstandes für den Club Schulden machen. Diese Person ist persönlich für die Schulden verantwortlich. Der Vorstand kann solch einer Verschuldung durch eine einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder, die bei der entsprechenden Versammlung anwesend sind,  zustimmen.

3.         Keine Person kann den Namen, die Adressenliste oder die offiziellen Insignien des Clubs anders verwenden als für auf den Club bezogene Dinge. 

§ 17  Nominierungen und Wahlen 

1.      Nominierungen müssen zu festgesetzter Zeit bekannt gegeben werden, sodass der neue Vorstand zum 1. Januar des folgenden Jahres eingesetzt ist. Am oder um den 1. September ernennt der Präsident/die Präsidentin ein Nominierungskomitee, welches Kandidaten für die zu wählenden Ämter des Vorstandes vorschlägt und präsentiert. Das Nominierungskomitee besteht aus drei Clubmitgliedern in gutem Verhältnis, wobei ein Mitglied des Komitees auch Mitglied des Vorstandes sein muss.  Der Präsident/die Präsidentin kann nicht im Nominierungskomitee sein. Das Nominierungskomitee wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende selbst. Die Liste der Kandidaten soll dem Vorstand bis spätestens zum 1. Oktober präsentiert werden.

a.      Kein Mitglied, welches seinen/ihren Beitrag nicht gezahlt hat kann nominiert werden

b.      Kein Mitglied welches der Nominierung nicht zugestimmt hat kann nominiert werden.

c.      Kein Mitglied welches vom ASCA oder vom WEWASC ausgeschlossen oder suspendiert wurde kann nominiert werden.

2.      Anfang November wird eine Mitgliederversammlung einberufen, um die Nominierten den Mitgliedern vorzustellen. Die Nominierten können den Mitgliedern auch per Post vorgestellt werden. Zusätzliche Nominierungen können zu diesem Zeitpunkt von der Mitgliedschaft per Post vorgeschlagen werden. Alle zusätzlich Nominierten müssen bis zum 15. November der Nominierung zustimmen, um anerkannt zu werden.

3.      Wahlen finden in den Monaten November/Dezember statt.  Es erfolgt Briefwahl. Wahlzettel werden allen stimmberechtigten Mitgliedern am oder vor dem 20. November zugeschickt und Stimmen werden bis zum 15. Dezember gezählt. Die Wahl der Kandidaten erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, die bis zum 15. Dezember abgegeben worden sind. Die gewählten Kandidaten treten ihr Amt am 1. Januar an. Nominierte Kandidaten können nicht wählen.

4.      Die Wahlzettel können auch andere Themen beinhalten, welche der Vorstand durch Abstimmung der Mitglieder zu entscheiden sucht.

5.      Nominierungen und Wahlen können nicht anders erfolgen als hier beschrieben.

6.      Abstimmungen. Abstimmungen bezüglich jeder Angelegenheit den Club betreffend,  können mittels Abstimmungszetteln erfolgen, die allen Mitgliedern mindestens 6 Wochen vor dem Schlusstermin für die Abstimmung auf dem Postweg zugeschickt werden. Eine einfache Mehrheit der auf dem Postweg eingesendeten Abstimmungszettel genügt zur Entscheidung des zur Abstimmung gebrachten Themas. Es gilt der Poststempel. 

§ 18  Verträge, Schecks, Guthaben und Kapital 

1.      Alle Bankkonten werden im Namen des "Western Europe Working Australian Shepherd Club e.V." geführt.

Die Konten werden in einem versicherten Kreditinstitut geführt in dem Land, in dem der Club alle oder den größten Anteil seiner Geschäfte abwickelt.

2.      Alle Auszahlungen werden durch Scheck oder Überweisung vorgenommen, autorisiert durch den Schatzmeister und /oder entweder dem/der Schriftführer/in oder dem/der Präsidenten/Präsidentin.

3.      Der Vorstand kann einen oder mehrere "Officers" des Clubs autorisieren, Verträge und andere geschäftliche Dinge des Clubs oder im Namen des Clubs abzuschließen/abzuwickeln. Diese Autorisierung kann allgemein sein oder sich auf spezielle Dinge beziehen.

4.      Alle Gelder des Clubs werden in regelmäßigen Abständen auf dem Club Konto eingezahlt, so wie in  §18, Absatz 1 beschrieben. 

§ 19  Einsetzen und Absetzen von Komitees 

1.      Nach Genehmigung durch den Vorstand kann der Präsident/die Präsidentin permanente oder zeitlich begrenzte Komitees einsetzen, um die Arbeit des Club zu unterstützen.

2.      Ein Komitee kann jederzeit durch Abstimmung des Vorstandes abgesetzt werden. Es genügt eine einfache Mehrheit. 

§ 20  Satzungsänderungen 

1.      Satzungsänderungen können nur durch Abstimmung der Mitglieder erfolgen. Änderungen können durch den Vorstand beantragt werden, oder durch schriftlichen Antrag, unterschrieben von 20% der Mitglieder in gutem Verhältnis des Clubs und adressiert an den/die Schriftführer/in.

2.      Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern innerhalb von 3 Monaten nach der Vorstandssitzung zur Abstimmung gebracht werden, in der die Änderungen vorgeschlagen wurden. Satzungsänderungen die durch einen Antrag der Mitglieder vorgeschlagen wurden, müssen durch eine Empfehlung des Vorstandes begleitet sein, wenn sie während einer Wahl zur Abstimmung gebracht werden (siehe §17).

3.      Vorgeschlagene Satzungsänderungen müssen vom ASCA, Inc. genehmigt werden,  bevor eine endgültige Abstimmung der Mitglieder erfolgt. 

§ 21  Auseinandersetzungen und disziplinarische Maßnahmen 

1.      Auseinandersetzungen zwischen Clubmitgliedern, zwischen einem Mitglied und dem Club oder bei einbeziehen von Nicht-Mitgliedern und Club Angelegenheiten oder eine sanktionierte Veranstaltung betreffend, werden gemäß den Regeln für Auseinandersetzungen behandelt, so wie sie vom ASCA, Inc. genehmigt wurden. Alle disziplinarischen Maßnahmen die vom Club beschlossen werden müssen im Einklang mit diesen Regeln stehen.

2.      Jedes Mitglied das vom Australian Shepherd Club of America, Inc. ausgeschlossen wurde, wird automatisch von diesem Club für eine ähnlich lange Zeit  ausgeschlossen.

3.      Club Mitglieder und alle Nicht-Mitglieder die an Club Aktivitäten teilnehmen stimmen allen Regeln und Bestimmungen des ASCA, Inc. und dieses Clubs zu. Antragsformulare für die Aufnahme in den Club und für die Teilnahme an Club Aktivitäten müssen dies beinhalten. Diese Regeln und Bestimmungen schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: diese Satzung, die Satzung des ASCA, Inc., die ASCA Show, Obedience und Stockdog Regeln, Registrierungsregeln und die ASCA Regeln für Auseinandersetzungen.

4.      Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich gemäß den Prinzipien des Clubs verhalten, so wie in der Satzung beschrieben. Bei Nichteinhaltung können disziplinarische Maßnahmen durch den Vorstand getroffen werden. 

§ 22   Auflösung 

Der Club kann jederzeit durch eine ¾ Mehrheit der Club Mitglieder in gutem Verhältnis aufgelöst werden.  

1.      Im Falle der Auflösung, freiwillig, unfreiwillig oder durch gerichtliche Verfügung, kann kein Besitz, Kapital, Vermögen oder Ertrag an irgendein Mitglied übertragen werden, außer, wenn solch eine Übertragung eine Tilgung einer unumstrittenen und gut dokumentierten Schuld des Clubs gegenüber dem Mitglied bedeutet. Das gesamte restliche Vermögen, der Besitz, Kapital oder die Erträge des Clubs müssen einer wohltätigen, tierschützerischen Einrichtung gestiftet werden oder als Spende der "ASCA National Specialty" oder der "Aussie Rescue" zugängig gemacht werden, je nachdem, wie der Vorstand entscheidet. 

2.      Vermögen, die Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Clubs sind, werden an den "ASCA Dispute Funds Trust" überwiesen. Nach der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten, wird das fragliche Vermögen entweder an den rechtmäßigen Empfänger ausgezahlt oder an den "Aussie Rescue Fund" oder die "ASCA National Specialty" überwiesen, im Namen des sich auflösenden Clubs.

3.      Die Auflösung des Clubs muss beim ASCA, Inc.  schriftlich angezeigt werden bevor die Auflösung rechtskräftig ist. 

§ 23  Inkrafttreten der Satzung 

1.    Die Satzung ist nach Beschluss auf der Gründungsversammlung am 18. April 2004 und mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Updated: 24.05.2006