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CODE OF ETHICS

Der Australian Shepherd Club America (ASCA) hat im Einklang mit seinem satzungsgemäßen Ziel, die Zucht des Australian Shepherd auf Leistungsfähigkeit und andere herausragenden Eigenschaften zu fördern, folgenden Code of Ethics verabschiedet, um die höchsten Standards bei den Züchtern, Besitzern und Liebhabern zu fördern, sowie Sportlichkeit und Zusammenarbeit bei der Verbesserung und Weiterentwicklung unserer Rasse zu bestärken. Alle Mitglieder in „good standing“ mit dem ASCA befolgen und wahren diesen Code.

ARTIKEL I AUFZEICHNUNGEN

1. Jedes Mitglied, welches seine Hündin belegt oder seinen Rüden für eine Bedeckung zur Verfügung stellt, sollte genaue Aufzeichnungen über Deckdienste, Stammbäume, alle produzierten Würfe, den Verkauf/Kauf von Hunden / Welpen, sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Unterlagen für mindestens fünf (5) Jahre aufbewahren.
2. Jedes Mitglied, das eine Registrierung verfälscht oder einen Stammbaum wissentlich falsch darstellt sollte dem ASCA Board of Directors gemeldet werden.

 ARTIKEL II ZUCHT

1. Für einen Züchter sollte bei jedem Zuchteinsatz die Verbesserung der Rasse von höchster Bedeutung sein.
2. Ein Züchter sollte Rüde und Hündin mit Blick auf Konformation, Temperament und Arbeitseigenschaften unter sorgfältiger Beachtung des ASCA Rassestandards, der Stammbäume, und der grundlegenden Prinzipien der Genetik auswählen.
3. Vor jeder Zuchtvereinbarung sollte ein Züchter den Stammbaum, die Konformation und Arbeitseigenschaften der Eltern unter Berücksichtigung des idealen Australian Shepherds, wie er im ASCA Rassestandard beschrieben ist, eingehend prüfen. Er sollte den Zuchteinsatz verweigern, wenn dieser seiner Meinung nach nicht im besten Interesse der Rasse ist. Im Falle einer Weigerung sollte dem Besitzer der Hündin eine nachvollziehbare Begründung gegeben werden.
4. Ein Züchter sollte nur diejenigen Individuen zur Zucht verwenden, die frei von Mängeln wie Monorchismus, Kryptorchismus, Taubheit, Albinismus und anderer disqualifizierender Mängel sind.

1. Er sollten nur diejenigen Individuen zur Zucht einsetzen, deren Hüften auf Dysplasie geröntgt wurden und mit einer Beurteilung normal bis excellent durch einen qualifizierten Radiologen ausgewiesen sind.
2. Er sollte darauf achten, dass nur Hunde, deren Augen frei von Anzeichen okulärer Fehlbildungen sind, zur Zucht verwendet werden.
3. Schließlich sollte er keine Individuen verwenden, die, obwohl selber frei von oben genannten Krankheiten, diese regelmäßig an die Welpen vererben.

ARTIKEL III GESUNDHEIT

Ein Züchter sollte einen hohen Standard bzgl. Gesundheit und Pflege seiner Hunde einhalten und die Gesundheit der Welpen zum Zeitpunkt der Veräußerung garantieren.

ARTIKEL IV VERKAUF


1. Der Züchter sollte beim Verkauf seiner Welpen anspruchsvoll sein und sich Gedanken über die zukünftige Unterbringung machen. In diesem Sinne sollen Australian Shepherds weder für Verlosungen gespendet oder als Werbegeschenke vergeben werden, noch an Groß- oder Einzelhändler, wie Zoohandlungen, gegeben werden.
2. Ein Züchter sollte eine schriftliche Garantie von mindestens sechs (6) Monaten auf behindernde angeborene Defekte für alle verkauften Welpen geben und er sollte zusätzlich für einen ähnlichen Zeitraum bei Hunden für den Zuchteinsatz garantieren, dass diese frei von erblichen Defekten und disqualifizierenden Fehlern sind. Alle Garantien sollten zumindest den Ersatz des Welpen durch einen anderen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach der Rückgabe vorsehen.
3. Ein Züchter sollte alle verfügbaren Registrierungspapiere bei Abschluss des Kaufvertrags an den Käufer übergeben.
4. Beim Verkauf eines Hundes / Welpen, sollte der Züchter allen Käufer einen zwei (2) oder mehr Generationen-Stammbaum (falls bekannt) sowie Informationen zu Fell- und Augenfarbe, Auftreten eines natürlich Stummelschwanz, Ernährung und Pflege, Gesundheitsgarantie und Impfnachweis (einschließlich Datum und Art des Serums) übergeben.
5. Ein Züchter sollte eine Welpen frühestens mit sieben (7) Wochen, acht (8) Wochen wenn der Welpe verschickt werden soll, abgeben.

 ARTIKEL V WERBUNG


1. Der Züchter stimmt überein, dass alle Werbung für Hunde / Welpen inhaltlich sachlich und ehrlich zu erfolgen hat.
2. Der Züchter sollte vermeiden, Käufer zu züchterischen Aktivitäten zu animieren, da die Zucht von Australian Shepherds nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte.

 ARTIKEL VI MITGLIEDERVERHÄLTNIS


1. Das Ausstellen von Hunden ist eine Sportart, daher wird von ASCA Mitgliedern Sportlichkeit in allen den Australian Shepherd betreffenden Bereichen erwartet.
2. Die Mitglieder sollten auf unnötige Kritik an Hunden anderer verzichten.
3. Der Züchter verpflichtet sich sowohl zur Aufklärung der breiten Öffentlichkeit als auch zur Unterstützung von Zuchtanfängern in allen Dingen, mit denen er vertraut ist.

Artikel VII Durchführung


1. Alle Verstöße gegen den Code of Ethics sind in Übereinstimmung mit den Statuten schriftlich an das ASCA Board of Directors zu melden.
2. Nur wenn ein Züchter fortdauernd von diesen Idealen abweicht und sich nicht kooperativ bei der Behebung eines Fehlers zeigt wird die Situation dem Board of Directors für disziplinarische Maßnahmen vorgestellt.

Updated: 16.10.2011